IV. Falls bei Sendungen ohne deklarirten Werth die Signatur nicht auf
die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres
der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach
aufgeklebt werden.
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Deklaration.
I. Wenn von der Deklaration des Werthes einer Sendung Gebrauch gemacht
wird, so muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen
Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitsbriefes, als auf der dazu gehörigen
Sendung bei der Signatur, angegeben werden.
II. Die Deklaration des Werthes einer Sendung hat der Regel nach in
der Thaler-Währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Gulden-Währung
in letzterer ausgedrückt werden. Der deklarirte Betrag soll den gemeinen Werth
der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten
oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende
Postbeamte) die Reduktion vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf
der Adresse auszudrücken.
III. Bei der Versendung von kourshabenden Papieren und Dokumenten ist
der Kours-Werth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Ver-
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der-
jenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfer-
tigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden
Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuzichen, voraussichtlich zu verwenden sein
würde. Ist aus der Deklaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln
nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Deklaration zurückgegeben
werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthüm-
lich zu hohen Deklaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles
der Assekuranz-Gebühr nicht hergeleitet werden.
IV. In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine
Werths-Deklaration des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen
mit Postvorschüssen eine Asseluranz-Gebühr neben der Postvorschuß- Gebühr nur
dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrück-
lich ein Werth angegeben ist. «
V. Ueber Sendungen mit deklarirtem Werthe wird dem Absender ein Ein-
lieferungsschein ertheilt.