Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

IV. Falls bei Sendungen ohne deklarirten Werth die Signatur nicht auf 
die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres 
der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach 
aufgeklebt werden. 
S. 8. 
Deklaration. 
I. Wenn von der Deklaration des Werthes einer Sendung Gebrauch gemacht 
wird, so muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen 
Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitsbriefes, als auf der dazu gehörigen 
Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
II. Die Deklaration des Werthes einer Sendung hat der Regel nach in 
der Thaler-Währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Gulden-Währung 
in letzterer ausgedrückt werden. Der deklarirte Betrag soll den gemeinen Werth 
der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten 
oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende 
Postbeamte) die Reduktion vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf 
der Adresse auszudrücken. 
III. Bei der Versendung von kourshabenden Papieren und Dokumenten ist 
der Kours-Werth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Ver- 
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der- 
jenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfer- 
tigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden 
Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuzichen, voraussichtlich zu verwenden sein 
würde. Ist aus der Deklaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln 
nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Deklaration zurückgegeben 
werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthüm- 
lich zu hohen Deklaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles 
der Assekuranz-Gebühr nicht hergeleitet werden. 
IV. In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine 
Werths-Deklaration des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen 
mit Postvorschüssen eine Asseluranz-Gebühr neben der Postvorschuß- Gebühr nur 
dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrück- 
lich ein Werth angegeben ist. « 
V. Ueber Sendungen mit deklarirtem Werthe wird dem Absender ein Ein- 
lieferungsschein ertheilt.
	        
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