Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraums, auf dessen Dauer die dermaligen 
Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird die Vornahme 
der erforderlichen neuen desfallsigen Wahlen in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 
1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hiermit angeordnet, und es 
werden insonderheit die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommis- 
sionen auf die Vorschriften des analeg zur Anwendung kommenden Gesetzes vom 
6. April 1852 über die Wahl der Landtags-Abgeordneten, wegen Anfertigung der 
Zusammenstellung der Namen Derjenigen, welche aus inländischem Grunbbesitze ein 
jährliches Einkommen von wenigstens Ein Tausend Thalern versteuern, bezüglich 
Derer, die in den Steuerrollen I. und II. Theils zusammengenommen mit einem 
Jahreseinkommen aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von we- 
nigstens Ein Tausend Thalern verzeichnet stehen, sowie wegen Abgabe der gedachten 
Zusammenstellungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, hierdurch hingewiesen. 
Weimar am 5. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 6. Februar d. J., einen Nachtrag 
zur Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 enthaltend, wird hierdurch Folgendes 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
Diejenigen Medizinal-Personen, welche auf Grund wohlbestandener Prüfung 
den, nach Artikel 1 Absatz 3 des nurgedachten Gesetznachtrags, zum Zwecke der 
Ausübung erztlicher, chirurgischer, zahnärztlicher und geburtshülflicher Verrichtungen 
im Großherzogthume erforderlichen Admissions-Schein zu erlangen wünschen, 
haben sich — und zwar die jungen Aerzte unter Beifügung des durch die Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 24. November 1865 vorgeschriebenen Curriculum 
vitae — mit ihrem desfallsigen Gesuche an das unterzeichnete Staats-Ministerium 
zu wenden, welches Letztere, dafern der Nachweis der gehörigen Befähigung des 
Bewerbers vorliegt, wegen Verpflichtung der betreffenden Medizinal-Person und 
demnächstiger Aushändigung des Admissions-Scheins an denselben das Erforderliche 
verfügt. 
II. 
Die Medizinal-Personen haben nicht nur dem Gemeindevorstande des Orts 
ihrer Niederlassung durch Vorlegung ihres Admissions-Scheins den Nachweis der
	        
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