Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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zu Creuzburg und Geisa, in ihrer Eigenschaft als Uebergangsstellen — 
jedoch unter Fortdauer ihrer Befugnisse bei der Versendung von — Spielkarten 
außer Thätigkeit, was unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 15. Juli v. J. 
und auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. August v. J. (IReg. Bl. Seite 
149 und 153)), sowie auf die §§. 9, 15 und 16 der Ausführungs-Verordnung 
vom 3. November 1865 zu dem Gesetz über den Spielkarten-Stempel vom 
1. November 1:865 (Reg. Bl. Seite 534 und 537) hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Weimar am 19. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Der Kasino-Gesellschaft zu Kaltennorrheim sind höchsten Orts die Rechte 
einer juristischen Person verliehen worden. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Es wird hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesellschaft zu 
gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung zu Leipzig die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe 
im Großherzogthume widerruflich ertheilt und als Sitz der Hauptagentur die Stadt 
Weimar, als Hauptagent für das Großherzogthum aber der Partikulier A. Alten- 
stein hier bestellt worden ist. 
Weimar am 20. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Lebensversicherungs- 
Aktien-Gesellschaft Nordstern zu Berlin die dem Inspektor Ernst Suhle hier als