Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 26. Juni 1868.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Zur Erleichterung des Vertriebs gestempelter Spielkarten soll denjenigen
Spielkarten -Fabrikanten und = Händlern, welche der Vorschrift im §. 6 der Aus-
führungsverordnung vom 3. November 1865 zu dem Gesetz vom 1. November
1865 entsprochen haben, bis auf Weiteres gestattet sein, mit dem Großherzoglichen
Stempel versehene Spielkarten durch Hausirer innerhalb des Großherzogthums, je-
doch ohne Ueberschreitung einer Landesgrenze, zu verschicken und zum Kauf anbieten
zu lassen, wenn zuvor für den Hausirer die polizeiliche Erlaubniß dazu (§. 13 der
Gewerbeordnung vom 30. April 1862) erbracht wird und außerdem bei der Be-
zirks-Steuerhebestelle eine Anmeldung über den Namen des Hausirers, über die
Art des Transports der Spielkarten (den Aufbewahrungsort derselben) und über
den Umfang des Hausirbezirks auf dem Grunde der polizeilichen Erlaubniß von
dem betreffenden Fabrikanten oder Spielkarten = Händler, für welchen der Vertrieb
erfolgen soll, bewirkt worden ist.
Die von dem Steueramte oder bezüglich Steuer-Rezeptur über diese An-
meldung auszustellende Bescheinigung hat der Hausirer stets bei sich zu führen.
Außer dem Personal der Gensdarmerie ist auch das Großherzogliche Steuer-
aufsichts-Personal beauftragt, die ordnungsmäßige Ausführung dieser Maßregel zu
überwachen.
Unter Bezugnahme auf die §§. 14, 38 und 45 der Gewerbeordnung vom
30. April 1862 und §. 25 der Ausführungsverordnung zu derselben vom 12. No-
vember 1862, sowie auf §. 4 des Gesetzes über den Spielkarten-Stempel vom
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