Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

8. 9. 
Verpackung. 
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transport- 
Strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar 
und sichernd eingerichtet sein. 
. II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck 
leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriften- 
Sendungen genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, 
wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von 
haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwe- 
reren Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere 
festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pa- 
pier verpackt sein. 
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., 
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend siche- 
rer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach 
Umständen emballirten Kisten rc. verpackt sein. 
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten 
wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch 
besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen 
Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig 
befestigt sein. 
VI. Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren 
Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln 2c., auch in Körben aus geflochtenen 
Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt 
werden, in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits 
bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das 
Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist. 
VII. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem In- 
halte des Gefäßes nichts herausdringen kann. 
VIII. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
XI. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter 
Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht gefunden wer- 
den. Wenn aber z. B. mehrere Rehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.