8. 9.
Verpackung.
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transport-
Strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar
und sichernd eingerichtet sein.
. II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck
leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriften-
Sendungen genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund,
wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von
haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.
III. Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwe-
reren Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere
festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pa-
pier verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c.,
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend siche-
rer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach
Umständen emballirten Kisten rc. verpackt sein.
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten
wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch
besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen
Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig
befestigt sein.
VI. Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren
Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln 2c., auch in Körben aus geflochtenen
Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt
werden, in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits
bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das
Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist.
VII. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem In-
halte des Gefäßes nichts herausdringen kann.
VIII. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.
XI. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter
Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht gefunden wer-
den. Wenn aber z. B. mehrere Rehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als ein