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theilung, der Großhäudler, auf dessen Antrag Gewerbesalz bereitet wird, in dem
nach der Bestimmung unter I., jeder andere Händler in dem nach dem beiliegenden
Muster vorzuschreibenden Kontrol-Buch anzuschreiben. Die Bestellzettel müssen
mindestens neun Monate aufbewahrt werden.
Verkäufer denaturirten Gewerbesalzes stehen unter steuerlicher Aufsicht und
sind verpflichtet, die vorgedachten Bücher und Beläge auf Erfordern den Steuer-
aufsichtsbeamten vorzulegen, auch jede verlangte Auskunft zu ertheilen.
Gewerbtreibende, welche die Denaturirung des für ihre Gewerbe erforderlichen
Salzes in ihren Gewerbsräumen wünschen, haben dies in dem Bestellzettel zu be-
merken.
Der Bezug des zu denaturirenden Salzes darf dann nur von Salzwerken
oder Niederlagen, in welchen unversteuertes Salz lagert, oder aus dem Auslande
stattfinden.
III. Steinsalz, aus welchem Vieh= oder Gewerbe-Salz bereitet werden soll,
muß stets ganz fein gemahlen werden.
Das Viehsalz, sowie das nicht auf den Antrag einzelner Gewerbetreibenden,
sondern auf Vorrath zum Verkauf bestimmte Gewerbesalz darf nur auf Salzwer-
ken oder an solchen von dem General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereins zu bestimmenden Orten bereitet werden, an welchen sich Nieder-
lagen unversteuerten Salzes befinden.
IV. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen, für welche keine beson-
dere Strafe angedroht ist, werden nach Maßgabe des §. 15 des mehrgedachten
Bundesgesetzes mit Ordnungsstrafen von 1 bis 10 Thlr. geahndet.
Weimar am 22. Juni 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.