Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Die gleiche Bestimmung gilt für den aufschlagspflichtigen Betrieb 
in Verbindung mit dem Gebrauche der QOuetschmaschine. 
Bei minder ausgedehntem Betriebe genügt mit Genehmigung des 
Großherzoglichen General-Inspektors der Besitz der kleineren Gemäße. 
Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehn 
Thalern bestraft.“ 
5) An die Stelle des Artikel 49 des gedachten Gesetzes tritt für das 
Vordergericht Ostheim folgende Bestimmung: 
„Auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen und 
Unterlassungen finden die Bestimmungen des ersten Theils des im 
Großherzogthum geltenden Strafgesetzbuchs Anwendung, sofern nicht das 
gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt.“ 
Ferner kommen statt der in den Artikeln 54, 55, 57, 63 und 64 
des gedachten Gesetzes angezogenen Artikel 54, 61, 68 Ziffer 3, 84 bis 
86, 92, 93, 95 bis 99 des Königlich Bayerischen Strafgesetzbuchs und 
Artikel 24 des Königlich Baperischen Polizei-Strafgesetzbuchs die einschla- 
genden Bestimmungen in den Artikeln 31 bis 37, 44, 50 bis 57, 59, 
71 bis 75 des im Großherzogthume geltenden Strafgesetzbuchs zur An- 
wendung. 
6) Anstatt der Bestimmungen im Artikel 65 und in der Abtheilung 
IV des gedachten Gesetzes findet für das Vordergericht Ostheim das Gesetz 
vom 18. März 1836, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Gesetze über indirekte Steuern betreffend, verbunden mit Artikel 4 des Ge- 
setzes, die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer Straf-Prozeßordnung 
betreffend, vom 20. März 1850 und §. 1 des Gesetzes, die Abänderung 
der Straf-Prozeßordnung betreffend, vom 9. Dezember 1854 Anwendung. 
Nach der transitorischen Bestimmung im Artikel 93 des gedachten Kö- 
niglich Bayerischen Gesetzes ist jedoch auch in Bezug auf das Vordergericht 
Ostheim zu verfahren. 
7) Der im §. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1843 bestimmte Satz 
der Vergütung für den entrichteten Malzaufschlag bei Versendungen von 
Bier aus dem Vordergerichte Ostheim nach anderen Vereinslanden, außer 
dem Königreiche Bayern, oder in das Vereinsausland bleibt der weiteren 
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