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Die gleiche Bestimmung gilt für den aufschlagspflichtigen Betrieb
in Verbindung mit dem Gebrauche der QOuetschmaschine.
Bei minder ausgedehntem Betriebe genügt mit Genehmigung des
Großherzoglichen General-Inspektors der Besitz der kleineren Gemäße.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehn
Thalern bestraft.“
5) An die Stelle des Artikel 49 des gedachten Gesetzes tritt für das
Vordergericht Ostheim folgende Bestimmung:
„Auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen und
Unterlassungen finden die Bestimmungen des ersten Theils des im
Großherzogthum geltenden Strafgesetzbuchs Anwendung, sofern nicht das
gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt.“
Ferner kommen statt der in den Artikeln 54, 55, 57, 63 und 64
des gedachten Gesetzes angezogenen Artikel 54, 61, 68 Ziffer 3, 84 bis
86, 92, 93, 95 bis 99 des Königlich Bayerischen Strafgesetzbuchs und
Artikel 24 des Königlich Baperischen Polizei-Strafgesetzbuchs die einschla-
genden Bestimmungen in den Artikeln 31 bis 37, 44, 50 bis 57, 59,
71 bis 75 des im Großherzogthume geltenden Strafgesetzbuchs zur An-
wendung.
6) Anstatt der Bestimmungen im Artikel 65 und in der Abtheilung
IV des gedachten Gesetzes findet für das Vordergericht Ostheim das Gesetz
vom 18. März 1836, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die
Gesetze über indirekte Steuern betreffend, verbunden mit Artikel 4 des Ge-
setzes, die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer Straf-Prozeßordnung
betreffend, vom 20. März 1850 und §. 1 des Gesetzes, die Abänderung
der Straf-Prozeßordnung betreffend, vom 9. Dezember 1854 Anwendung.
Nach der transitorischen Bestimmung im Artikel 93 des gedachten Kö-
niglich Bayerischen Gesetzes ist jedoch auch in Bezug auf das Vordergericht
Ostheim zu verfahren.
7) Der im §. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1843 bestimmte Satz
der Vergütung für den entrichteten Malzaufschlag bei Versendungen von
Bier aus dem Vordergerichte Ostheim nach anderen Vereinslanden, außer
dem Königreiche Bayern, oder in das Vereinsausland bleibt der weiteren
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