Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Bestimmung im Wege der Verordnung, in Uebereinstimmung mit der Kö- 
niglich Bayerischen Staatsregierung vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, vorerst nur bis zum Schlusse des 
nächsten Landtags geltende, Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Juni 1868. 
1. Carl Alerander. 
G. Thon. Sttichling. 
Provisorisches Gesetz 
wegen Einführung 
des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 
16. Mai 1868, den Malzaufschlag be- 
treffend, in dem Großherzoglichen Vorder- 
gericht Ostheim, 
als Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 19. Juli 1843, 
die indirekten Abgaben im Vordergericht 
Ostheim betreffend.
	        
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