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Artikel 25.
Wollen nach Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes Besitzer von Brauereien
einzeln für sich oder in Gemeinschaft eine Particulor-Malzmühle mit Steinen oder Cylinder=
walzen benützen, so sind sie gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der Stoatsregierung
genehmigten Messungsapparate zu versehen.
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Particular-Malzmühlen sind mit einem
Zeugnisse des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des genehmigten Apporates zu
belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt.
Bei den mit dem Apparate versehenen Particular-Malzmühlen finden die Bestimmungen
der Art. 13 Abs. 3, 17—20, 32 Abs. 6, 33 Abs. 1, 3 und 4, Art. 34, 35, 68 und 70
des gegenwärtigen Gesetzes keine Anwendung.
Ueber dos Maß des zum Brechen gebrachten Malzes entscheidel ausschließlich die
Anzeige des Apparates.
Für die Aufstellung und Benützung solcher Mühlen sind folgende besondere Bestimmungen
maßgebend:
1) Das Brechen des Malzes auf einer Particular-Malzmühle ist auf den eigenen Be-
darf des Besitzers beschränkt; die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Ge-
nehmigung des Aufschlageinnehmers abhängig.
2) Cylinderwalzen können auch verstellbar in Anwendung kommen.
3) Der Malzmessungsapparat unterliegt dem amtlichen Verschlusse vorbehaltlich der
weitern im Art. 30 Abs. 4 angeführten Sicherungsmaßregeln.
Diesen Verschluß einseitig zu öffnen oder zu beseitigen, den Apparat überhaupt
schuldhaft zu beschädigen oder an der Construktion der Mühle oder an den Sicherungs-
vorrichtungen einseitig eine Aenderung vorzunehmen, ist untersagt.
Ist eine Beschädigung am Apparate oder eine Verletzung des amtlichen Ver-
schlusses oder der Sicherungsvorrichtungen eingetreten, so hat der Mühlbesitzer binnen
zwölf Stunden bei dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten und darf im Folle
einer unabsichtlichen Beschädigung bis zur Herstellung derselben die Mühle zum
Brechen innerhalb 30 Tagen sortbenützen, wenn er sich für diese Zeit allen Control-
bestimmungen unterwirft, welche vor Einführung dieses Gesetzes bei Particular-Malz-
mühlen ohne Messungsapparat geübt wurden.
Artikel 26.
Die Benützung von Quetschmaschinen zur Bearbeitung von Grünmalz für Branntwein-,
Esstg- und Hefenbereitung ist von Ertheilung besonderer Erlaubniß abhängig.
Diese Erlaubniß kann, im Falle die Fabrication in Verbindung mit der Landwirthschaft
stattfindet, nicht vorenthalten werden.
Für die Aufstellung und Benützung der Quetschmoschinen gelten folgende besondere Vor-
schriften:
1) Das Brechen von Dörrmalz auf Quetschmoschinen ist untersogt.
Die Maschine darf nicht so eingerichtet sein, daß sie zum Brechen von Dörr-
malz verwendet werden kann. Die Walzen derselben sind unverstellbor zu machen
und dürfen einseitige Aenderungen an ihr nicht vorgenommen werden.
Die Bewilligung kann erst erfolgen, wenn ein Zeugniß des Aufschlageinnehmers
darüber, daß diesen Vorschriften genügt ist, beigebracht wird.