Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Artikel 25. 
Wollen nach Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes Besitzer von Brauereien 
einzeln für sich oder in Gemeinschaft eine Particulor-Malzmühle mit Steinen oder Cylinder= 
walzen benützen, so sind sie gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der Stoatsregierung 
genehmigten Messungsapparate zu versehen. 
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Particular-Malzmühlen sind mit einem 
Zeugnisse des Aufschlageinnehmers über erfolgte Anbringung des genehmigten Apporates zu 
belegen. Vor ertheilter Bewilligung ist die Benützung der Mühle untersagt. 
Bei den mit dem Apparate versehenen Particular-Malzmühlen finden die Bestimmungen 
der Art. 13 Abs. 3, 17—20, 32 Abs. 6, 33 Abs. 1, 3 und 4, Art. 34, 35, 68 und 70 
des gegenwärtigen Gesetzes keine Anwendung. 
Ueber dos Maß des zum Brechen gebrachten Malzes entscheidel ausschließlich die 
Anzeige des Apparates. 
Für die Aufstellung und Benützung solcher Mühlen sind folgende besondere Bestimmungen 
maßgebend: 
1) Das Brechen des Malzes auf einer Particular-Malzmühle ist auf den eigenen Be- 
darf des Besitzers beschränkt; die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Ge- 
nehmigung des Aufschlageinnehmers abhängig. 
2) Cylinderwalzen können auch verstellbar in Anwendung kommen. 
3) Der Malzmessungsapparat unterliegt dem amtlichen Verschlusse vorbehaltlich der 
weitern im Art. 30 Abs. 4 angeführten Sicherungsmaßregeln. 
Diesen Verschluß einseitig zu öffnen oder zu beseitigen, den Apparat überhaupt 
schuldhaft zu beschädigen oder an der Construktion der Mühle oder an den Sicherungs- 
vorrichtungen einseitig eine Aenderung vorzunehmen, ist untersagt. 
Ist eine Beschädigung am Apparate oder eine Verletzung des amtlichen Ver- 
schlusses oder der Sicherungsvorrichtungen eingetreten, so hat der Mühlbesitzer binnen 
zwölf Stunden bei dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten und darf im Folle 
einer unabsichtlichen Beschädigung bis zur Herstellung derselben die Mühle zum 
Brechen innerhalb 30 Tagen sortbenützen, wenn er sich für diese Zeit allen Control- 
bestimmungen unterwirft, welche vor Einführung dieses Gesetzes bei Particular-Malz- 
mühlen ohne Messungsapparat geübt wurden. 
Artikel 26. 
Die Benützung von Quetschmaschinen zur Bearbeitung von Grünmalz für Branntwein-, 
Esstg- und Hefenbereitung ist von Ertheilung besonderer Erlaubniß abhängig. 
Diese Erlaubniß kann, im Falle die Fabrication in Verbindung mit der Landwirthschaft 
stattfindet, nicht vorenthalten werden. 
Für die Aufstellung und Benützung der Quetschmoschinen gelten folgende besondere Vor- 
schriften: 
1) Das Brechen von Dörrmalz auf Quetschmoschinen ist untersogt. 
Die Maschine darf nicht so eingerichtet sein, daß sie zum Brechen von Dörr- 
malz verwendet werden kann. Die Walzen derselben sind unverstellbor zu machen 
und dürfen einseitige Aenderungen an ihr nicht vorgenommen werden. 
Die Bewilligung kann erst erfolgen, wenn ein Zeugniß des Aufschlageinnehmers 
darüber, daß diesen Vorschriften genügt ist, beigebracht wird.
	        
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