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II. Abschnitt.
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten aus-
gehenden Gegenstände.
§. 13.
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zoll-
vereinsgebiete mittelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden,
so liegt dem Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangszoll zu entrichten.
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen bei-
fügen. Die Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den
Zustand des Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle.
S. 14.
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das
Zollvereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleit-
schein oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke
beigefügt. Der Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vor-
schriften. Auf dem Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse, muß Seitens
des Absenders vermerkt sein „nebst Begleitschein.“
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung
über den Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier
der Ausgangszollstelle.
§. 15.
Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinlassung der
in das Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zollbehörden ertheilt
worden sind (Musterpässe), müssen bei der Einlieferung der Sendungen zur Post
den Begleitbriefen oder Begleitadressen offen beigefügt sein, damit der Ausgang
von der betreffenden Zollstelle bescheinigt werden kann.
III. Abschnitt.
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zoll-
vereinsgebiet durchgeführt werden.
8. 16.
Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist
von dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im §. 1
beizufügen.
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