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8. 3.
Die als amtliche Publikations-Organe der Großherzoglichen Regierung bezeich-
neten Zeitungen, und zwar die Weimarische Zeitung und das Eisenacher
Kreisblatt, sind bei der Versendung unter Kreuzband innerhalb des Groß-
herzogthums mit Einschluß der dazwischen liegenden fremden Gebietstheile portofrei
zu befördern. Doch bezieht sich diese Portofreiheit nur
a) auf die Versendungen von der Expedition oder dem Verleger an die Abon-
nenten oder Unter-Distributions-Sellen,
b) auf die Versendung von Probeblättern,
) auf die Zusendungen von Behörden an Behörden, Beamte oder Anstalten
und dergleichen im Interesse des Instituts dieser Blätter oder des Staats erfolgende
Verschickungen derselben.
§. 4.
Folgende Großherzogliche Staatsbeamte genießen für abgehende und ankom-
mende Briefpost-Gegenstände, für welche das Porto früher zur Fürstlich Thurn= und
Taxisschen Postkasse geflossen sein würde, persönliche Portofreiheit:
1) Freiherr von Beaulieu-Marconnay, Oberhofmeister,
2) Bergfeld, Staatsrath
3) Graf von Beust, Oberhofmarschall
4) Freiherr von Egloffstein, Appellations-Gerichts-Präsident in Eisenach,
5) Fries, Rechtsanwalt und Landtags-Präsident
6) von Helldorf, Ministerial-Direktor in Weimar,
7) Ludecus, Geheimer Referendar
8) Ortloff, Ober-Appellations-Gerichts-Präsident in Jena,
9) Rathgen, Präfident der General-Ablösungs-Kommission in Weimar,
10) Schambach, Geheimer Regierungsrath in Weimar,
11) Stichling, Staatsrath in Weimar,
12) Thon, Geheimer Staatsrath in Weimar,
13) Waitz, Kreisgerichts-Rath in Weimar,
14) Dr. von Watzdorf, Staats-Minister in Weimar,
15) von Winzingerode, Geheimer Staatsrath in Weimar,
16) Zwetz, Geheimer Justiz-Rath in Weimar.
Die von diesen Staatsbeamten aufgelieferten Briespost-Sendungen sind dadurch
als portofrei kenntlich, daß dem auf der Adresse befindlichen Portofreiheits-Vermerk
der Name des persöntich zur Portofreiheit berechtigten Absenders hinzugefügt ist.
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in Weimar,