Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Einzelbestimmungen. 
  
Lau- 
sende 
In 
sind portofrei: 
  
— 
  
Ablösungssachen. 
Die Korrespondenz= und Akten-Sendungen, 
a) welche auf die erste Bildung einer Special-Kommission 
sich beziehen, 
b) zwischen zwei Special-Kommissaren und deren Diener- 
schft, 
c) zwischen den Ablösungs-Kommissionen und anderen 
Behörden, sofern die Sendung nicht lediglich im In- 
teresse einer einzelnen Ablösungssache, sondern im In- 
teresse des Staatsdienstes und insbesondere des Ab- 
lösungsdienstes überhaupt erfolgt; 
ferner: 
d) die Verfügungen der General--Kommissionen, soweit 
sie Instruktionen oder Aufsichtsübung über Special= 
Kommissionen, nicht Entscheidungen eines Special-Falles 
betreffen, und 
e) die Sendungen, welche im Interesse des Staats-Fiscus 
oder einer andern mit dem Recht persönlicher Porto- 
  
freiheit versehenen Partei vorkommen.
	        
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