Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen 
ausdrückenden Bezeichnung (rekommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden. 
II. Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Alsender ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
III. Wünscht der Absender eines rekommandirten Briefes u. s. w. eine von 
dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) 
zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Rückschein" 
(„Retour-Recepisse"“) auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich nam- 
haft machen. 
§. 17. 
Postanweisungen. 
I. Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis 
zum Betrage von Funfzig Thalern oder von Sieben und Achtzig und Einem hal- 
ben Gulden einschließlich im Wege der Postanweisung zu bewirken. 
II. Die Einzahlung des Betrags erfolgt durch den Absender bei der Post- 
anstalt des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post- 
anstalt am Bestimmungsorte. 
III. Zu den Postanweisungen werden gedruckte Kartons verwendet, welche 
von den Postanstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der 
Postanweisung nicht vereinigt sein. 
IV. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel 
in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung 
in letzterer stattfinden. Die Thaler= oder Gulden-Summe muß in Zahlen und 
in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V. Der der Postanweisung angefügte Koupon kann vom Absender zu schrift- 
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI. Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch 
Verwendung von Post-Freimarken. 
VII. Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein er- 
theilt. Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Um- 
fange wie für Geldsendungen. 
VIII. Das Verfahren der Rekommandation findet bei dem Postanweisungs- 
Verkehr keine Anwendung. 
IX. Postanweisungen mit dem Vermerke „poste restante“, so wie solche, 
welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig. 
X. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adres- 
sat die auf der Postanweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und
	        
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