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Vertrag
zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen, des Herzog-
thums Sachsen-Coburg-Gotha, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, des Fürstenthums Reuß älterer
Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie,
den Anschluß
des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenhums Reuß älterer
Linie an das gemeinschaftliche Appellations-Gericht in Eisenach
betreffend.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-
Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, Seine
Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht der Fürst
von Reuß jüngerer Linie haben wegen Anschlusses des Herzogthums Sachsen-Co-
burg--Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemeinschaftliche
Appellations-Gericht in Eisenach Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmäch-
tigten bestellt:
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen,
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister, Doctor der Rechte,
Christian Bernhard von Watzdorf,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seinen Staatsrath Rudolph Brückner und
Seinen Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seinen wirklichen Geheimrath und Minister, Doctor der Rechte, Hermann
von Bertrab,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seinen Geheimen Staatsrath Gustav Bley,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seinen Regierungrath Moritz Kunze,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie,
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Andreas Paul Adolph
von Harbon,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseiti-
ger Ratiftkation, abgeschlossen worden ist: