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dem zur Bezahlung der Kosten Verpflichteten erlangt werden, der requirirten Be-
hörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. 3.
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter-
suchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 4.
Die dergleichen Requisitionen betreffenden Korrespondenzen der beiderseitigen
Behörden sollen gegenseitig portofrei, mithin, soweit nicht etwa die Anwendung por-
tofreier Rubrik zulässig erscheint, besonders frankirt übersendet werden.
Art. 5.
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden und ihre Gültigkeit ebensolange behalten, als die obengedachte
zur Beförderung der Rechtspflege unterm 20. bezüglich C. März 1832 abgeschlossene
Konvention (vergl. die Ministerial-Erklärungen vom 14. bezüglich 2. April 1859).
Weimar am 8. August 1868.
G Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die von der General-Versammlung der Aktionäre der Werra-Eisen-
bahn am 25. Juni d. J. beschlossene Aenderung des Absatzes 1 des §. 26 des
Gesellschafts = Statuts, nach welcher dieser Satz künftig lautet:
„An den General-Versammlungen können nur solche Aktionäre Theil nehmen,
welche mindestens zehn Aktien besitzen. Der Besitz von zehn Aktien ge-
währt Eine Stimme; beim Besitz einer größeren Anzahl Aktien steht jedem
Theilnehmer für je zehn Aktien Eine Stimme zu, eine größere Anzahl als
zehn Stimmen kann kein Aktionär für sich in Anspruch nehmen"“,
von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzog, im Einverständniß mit den bethei-
ligten Regierungen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha gnädigst
genehmigt worden ist: so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. August 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Weimar. — Hof Buchdruderei.