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der beiliegenden Verträge nebst Statut-Nachtrag andurch mit der gnädigsten Zu-
sicherung ertheilen, daß Unser am 26. November 1855 erlassenes Gesetz über die
bei Anlegung der Werra-Bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen
auch auf die das diesseitige Staatsgebiet berührenden Theile der Gera--Eichichter
Eisenbahn erstreckt und angewendet werden soll.
Die gegenwärtige Urkunde mit ihren Beilagen soll durch das Regierungs-Blatt
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 17. September 1868.
Carl Alerander.
von Watzdorf.
Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde
für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn
von Gera nach Eichicht durch die Thürin-
gische Eisenbahn-Gesellschaft.