Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Zügen mit Personen-Beförderung in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis 
Saalfeld und von mehr als zwei solchen Zügen in jeder Richtung auf der Strecke 
Saalfeld-Eichicht nicht aufzuerlegen ist. Zwei Züge in jeder Richtung sollen 
überdies, soweit angängig, zur Mitnahme von Gütern benutzt werden dürfen, wäh- 
rend für den alsdann noch verbleibenden Theil der Güterbeförderung besondere Züge 
einzulegen sind. 
Artikel 6. 
Die hohen Regierungen wollen die gegenseitigen Unterthanen sowohl hinsichtlich 
der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung nicht ungünstiger behandeln 
lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebiete 
in das andere übergehenden Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung, 
noch rücksichtlich der Beförderungspreise eine minder günstige Behandlung angedeihen 
lassen, als den aus den anderen Gebieten abgehenden oder darin verbleibenden 
Transporten. 
Artikel 7. 
Die Bahn-Polizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der kontra- 
birenden Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit der von den hohen Re- 
gierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden 
Bahn-Polizei-Reglements gehandhabt werden. 
Artikel 8. 
Die Förmlichkeiten wegen der Paß- und Fremden-Polizei sollen in der in 
jedem der von der Bahn berührten Staaten zulässigen günstigen Weise geregelt 
werden. 
Artikel 9. 
Längs der durch den gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnlinie soll eine 
Telegraphen-Leitung zunächst für den Betriebsdienst hergestellt werden. 
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vor, die 
auf Grund bereits abgeschlossener, oder noch abzuschließender Staatsverträge her- 
gestellten resp. herzustellenden Telegraphen-Linien ganz oder streckenweise an die in 
Rede stehende Eisenbahn zu legen. 
Eine gleiche Befugniß steht den einzelnen Territorial-Regierungen rücksichtlich 
eines in ihrem Gebiete anzulegenden Staats-Telegraphen zu. Die Eisenbahn- 
Gesellschaft soll verpflichtet werden, die Staats-Depeschen der betheiligten Regierungen
	        
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