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Zügen mit Personen-Beförderung in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis
Saalfeld und von mehr als zwei solchen Zügen in jeder Richtung auf der Strecke
Saalfeld-Eichicht nicht aufzuerlegen ist. Zwei Züge in jeder Richtung sollen
überdies, soweit angängig, zur Mitnahme von Gütern benutzt werden dürfen, wäh-
rend für den alsdann noch verbleibenden Theil der Güterbeförderung besondere Züge
einzulegen sind.
Artikel 6.
Die hohen Regierungen wollen die gegenseitigen Unterthanen sowohl hinsichtlich
der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung nicht ungünstiger behandeln
lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebiete
in das andere übergehenden Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung,
noch rücksichtlich der Beförderungspreise eine minder günstige Behandlung angedeihen
lassen, als den aus den anderen Gebieten abgehenden oder darin verbleibenden
Transporten.
Artikel 7.
Die Bahn-Polizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der kontra-
birenden Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit der von den hohen Re-
gierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden
Bahn-Polizei-Reglements gehandhabt werden.
Artikel 8.
Die Förmlichkeiten wegen der Paß- und Fremden-Polizei sollen in der in
jedem der von der Bahn berührten Staaten zulässigen günstigen Weise geregelt
werden.
Artikel 9.
Längs der durch den gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnlinie soll eine
Telegraphen-Leitung zunächst für den Betriebsdienst hergestellt werden.
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vor, die
auf Grund bereits abgeschlossener, oder noch abzuschließender Staatsverträge her-
gestellten resp. herzustellenden Telegraphen-Linien ganz oder streckenweise an die in
Rede stehende Eisenbahn zu legen.
Eine gleiche Befugniß steht den einzelnen Territorial-Regierungen rücksichtlich
eines in ihrem Gebiete anzulegenden Staats-Telegraphen zu. Die Eisenbahn-
Gesellschaft soll verpflichtet werden, die Staats-Depeschen der betheiligten Regierungen