Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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XI. Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwen- 
dig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
§. 20. 
Durch Expressen zu bestellende Sendungen. 
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders 
zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher un- 
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich 
nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispiels- 
weise folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen“, 
„Per express“, 
„Per express zu bestellen“, 
„per express zu befördern“, 
„durch besondern Boten zu bestellen", 
„sofort zu bestellen“. 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig rc., sind nicht als 
das Verlangen der Expreß-Bestellung ausdrückend anzusehen. 
II. Rekommandirte Sendungen werden den Expreß-Boten stets mitgegeben. 
Packete, sowie Sendungen mit deklarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von 
dem Absender verlangt ist, werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen 
dem Adressaten besonders zugestellt: 
1) Bei Expreß-Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Postanstalt: 
Packete ohne Werths-Deklaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, 
sowie Sendungen mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Tha- 
lern oder 87½. Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem 
Adressaten durch den Expreß-Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht 
etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. 
Bei Sendungen mit deklarirtem Werthe von mehr als 50 Thalern 
oder 87½ Gulden, sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund 
erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung 
in die Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungs- 
schein oder den Begleitbrief. 
Bei Expreß-Bestellungen nach dem Land-Bestellbezirke der Postanstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein 
oder den Begleitbrief und auf Packete ohne deklarirten Werth bis zum Gewichte 
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