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Artikel 16.
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landes-
theile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der im Artikel 1 genannten
Eisenbahn lediglich aus Privat-Mitteln zu bewirken, so übernehmen es die kontra-
hirenden Regierungen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich knüpfen-
den wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer
angemessenen Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage-
Kapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Form dieser Staatsunterstützung
behalten sich zwar die Regierungen Ihre Entschließung vor, sie stimmen jedoch darin
überein, daß der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem
Verhältnisse der Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen
Anlage-Kapital, für welche eine Subvention eintritt, zu bemessen ist.
Artikel 17.
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens
der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Artikel 16) Grundlage und nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags mit einem geeigneten Unternehmer
über einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede
stehenden Eisenbahn sich zu verständigen, und wird den zu entwerfenden Vertrag
nebst dem Statut für die Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung
für Ihren Theil und Ihr Gebiet vorlegen.
Der Abschluß des definitiven Vertrags mit dem Unternehmer erfolgt Namens
der sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königlich Preußische und die
Großherzoglich Sächsische Regierung.
Artikel 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand
des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom
Tage der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte,
behalten sich sämmtliche kontrahirenden Regierungen das Recht vor, von dem gegen-
wärtigen Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden
Erklärung zurückzutreten.