Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Artikel 16. 
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landes- 
theile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der im Artikel 1 genannten 
Eisenbahn lediglich aus Privat-Mitteln zu bewirken, so übernehmen es die kontra- 
hirenden Regierungen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich knüpfen- 
den wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer 
angemessenen Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage- 
Kapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Form dieser Staatsunterstützung 
behalten sich zwar die Regierungen Ihre Entschließung vor, sie stimmen jedoch darin 
überein, daß der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem 
Verhältnisse der Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen 
Anlage-Kapital, für welche eine Subvention eintritt, zu bemessen ist. 
Artikel 17. 
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens 
der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Artikel 16) Grundlage und nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags mit einem geeigneten Unternehmer 
über einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede 
stehenden Eisenbahn sich zu verständigen, und wird den zu entwerfenden Vertrag 
nebst dem Statut für die Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung 
für Ihren Theil und Ihr Gebiet vorlegen. 
Der Abschluß des definitiven Vertrags mit dem Unternehmer erfolgt Namens 
der sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königlich Preußische und die 
Großherzoglich Sächsische Regierung. 
Artikel 18. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand 
des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom 
Tage der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, 
behalten sich sämmtliche kontrahirenden Regierungen das Recht vor, von dem gegen- 
wärtigen Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden 
Erklärung zurückzutreten.
	        
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