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Durch eine etwaige Erwerbung des Eigenthums an der fraglichen Eisenbahn
nnerhalb des einen oder anderen Staatsgebietes Seitens der betreffenden Territorial=
Regierurg soll die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.
Zu Artikel 16.
Im Allgemeinen stimmen die kontrahirenden Regierungen darin überein, daß
die Gewährung einer nach ihrer Dauer zu beschränkenden Zins-Garantie für à#238
Anlage-Kapital im Betrage bis zu 4 Prozent als eine zweckmäßige Art der Sub-
ventionirung zu betrachten sei.
Die Beschränkung der Dauer soll in der Art bemessen werden, daß die Ga-
rautie erlischt, wenn in 10 hinter einander folgenden Jahren ein Zinsenzuschuß der
Staatsregierungen nicht erforderlich gewesen ist. Die von den einzelnen Regierungen
zu leistenden Zinsbeiträge sollen als Vorschüsse betrachtet werden und ein Rückersatz
nach Maßgabe der gemachten Zuschüsse dann eintreten, wenn die reine Rente der
Bahn 5 Prozent übersteigt und zwar in der Art, daß alsdann ein Drittel dieses
Ueberschusses zu den Rückzahlungen an die garautirenden Regierungen verwendet
werden, der Rest aber den Aktionären zu Gute kommen soll.
Sollte es einzelnen der kontrahirenden Regierungen gelingen, innerhalb ihres
Staatsgebiets von Privat-Interessenten oder Kommunen finanzielle Unterst#tzungen
des Unternehmens zu erwirken, so sollen diese Unterstützungen auf die Seitens dieser
Staaten dem Unternehmen zugewendeten Subventionen in Anrechnung kommen.
Schließlich wurde von sämmtlichen Bevollmächtigten erklärt, daß die kontra-
hirenden Regierungen Sich zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages die Zu-
stimmung ihrer Landesregierungen, soweit dieselbe erforderlich ist, vorbehalten.
So geschehen Berlin, den 18. März 1867.
G Schambach. G Heise.
O or Neinhard. Gisecke.
G Weiishoupt. 2 v. Bamberg.
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