Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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von 5 Pfund, sowie auf Sendungen im deklarirten Einzelwerthe bis zu 
5 Thalern oder 83/ Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund. 
III. Bei Expreß- Post-Anweisungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Post- 
anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87 ⅞ Gulden, nach dem 
Land-Bestellbezirke dagegen bis zu 5 Thalern oder 83¾ Gulden dem Expreß-Boten 
mitgegeben. 
IV. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen 
Bestellung an Adressaten, die im Orts= oder im Land-Bestellbezirke der Aufgabe- 
Postanstalt wohnen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen. Eben so wenig 
haben die Postanstalten Versendungen mittelst expresser Boten nach solchen Orten 
zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine Postanstalt befindet. 
V. Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des 
Absenders vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. 
In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr 
haften. 
§. 21. 
Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen. 
I. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, 
verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, 
Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche 
in so weit geschehen, als aus den gerügten Mängeln' ein Nachtheil für andere 
Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten 
ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzicht- 
leistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine Gefahr“ ausdrückt und unter- 
schreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Post- 
anstalt über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu 
machen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß 
derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 
III. Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffen- 
heit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu 
vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, 
Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind. 
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