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8. 10.
Bis zu 5 Prozent wird der Reinertrag an die Inhaber der Stamm-Aktien
Littera C. vertheilt. Uebersteigt der Reinertrag 5 Prozent, so soll von diesem
Ueberschusse
die Hälfte den betheiligten Staatsregierungen, behufs Abtragung der in den
Vorjahren in Folge der übernommenen Garantie geleisteten Zuschüsse nach
Maßgabe ihrer Betheiligung,
ein Viertel den Stamm-Aktien des alten Unternehmens, mit Ausnahme derer
Littera B., und
ein Viertel den Stamm = Aktien Littera C.
zufließen.
Sind die Zuschüsse der Staatsregierungen vollständig zurückerstattet, so wird
der 5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Reinertrages zwischen den Stamm-
Aktien des alten Unternehmens, mit Ausnahme derer Littera B., und der Stamm-
Aktien Littera C. je zur Hälfte vertheilt.
8. 11.
Die Zins-Garantie (§. 8) erlischt, wenn in zehn hinter einander folgenden
Jahren ein Zinsenzuschuß von Seiten der Regierungen nicht erforderlich gewesen ist.
S. 12.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs-Rechnung wird festgesetzt, daß die
Gera-Eichichter Eisenbahn an sämmtlichen Betriebs -Ausgaben des alten und neuen
Unternehmens in folgender Weise partizipirt:
1) an den Gesammt-Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken der Thüringi-
schen Eisenbahn-Gesellschaft;
2) an den Kosten der Transport-Verwaltung nach dem gemittelten Verhältnisse
der durchlaufenen Lokomotiv-Meilen und der durchlaufenen Wagenax-Meilen;
3) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Ausgaben.
Dabei sollen die Kosten der gemeinschaftlich benutzten Station Gera nach
der Zahl der für jede Bahn abgelassenen Züge repartirt werden.