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4) Außer den sub 2 zu berechnenden Kosten wird in Betreff der Benutzung
der Betriebsmittel des alten und neuen Unternehmens, soweit sie gemein-
schaftlich sein wird, festgesetzt, daß die gegenseitig zu leistende Entschädigung
nach der zurückgelegten Meilenzahl und den im Verbandsverkehre der Thü-
ringischen Eisenbahn geltenden niedrigsten Miethssätzen zu normiren ist.
Was im Verkehre mit anderen Bahnen an Miethe für Wagen oder Loko-
motiven aufkommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen
dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die Thü-
ringische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhältniß der Wagenax-Meilen,
beziehungsweise der Lokomotiv. Meilen verrechnet.
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§. 13.
Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage und Unterhaltung elektromag-
netischer Telegraphen zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Thüringi-
schen Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn bezüglichen Verträge
sollen auch für die Gera-Eichichter Eisenbahn Gültigkeit haben, soweit nicht lokale
Verhältnisse eine Abänderung bedingen.
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagnetischen
Staats-Telegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie über-
nimmt die Beförderung von Privat= und Staats-Depeschen mit dem Telegraphen
dieser Bahn auf Grund des Preußischen Reglements vom 1. Juli 1867 und et-
waigen späteren Abänderungen desselben. Sie ist verpflichtet, die Staats-Depeschen
der betheiligten Regierungen nach denjenigen Telegraphen-Stationen, wo keine
Staats-Telegraphen= Stationen vorhanden, unentgeltlich zu befördern.
S. 14.
Zur Ansführung der Bestimmung des Staats-Vertrags vom 18. März cr.
Artikel 11 über die Benutzung der Eisenbahn zu militärischen Zwecken ist die
Gesellschaft verpflichtet, sowohl den Bestimmungen des Preußischen Reglements
vom 1.Mai 1861, betreffend die Organisation des Transports größerer Truppen-
massen auf den Eisenbahnen, nebst der Instruktion von gleichem Datum für den
Transport der Truppen und des Armee-Materials auf den Eisenbahnen, als auch
den Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruktion sich zu un-
terwerfen.
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militär-
Personen gleich zu achten.