Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

389 
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Artikel 6 des Ver- 
trags vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des deutschen Zoll- und Handels- 
Vereins (Seite 91 des Bundesgesetzblattes von 1867) beschlossen hat, daß die 
Art. 3 bis 5 und 10 bis 20 des gedachten Vertrags in verschiedenen, zum Ge- 
biet der Preußischen Monarchie und der freien Stadt Hamburg gehörigen, bisher 
von der Zollgrenze ausgeschlossen gebliebenen Landestheilen in Wirksamkeit treten 
sollen und der Zeitpunkt hierzu durch Allerhöchste Bestimmung des Präsidiums auf 
den 1. November d. J. festgesetzt worden ist, sind die folgenden Landestheile von 
diesem Zeitpunkte an in den Verband des Gesammt-Zollvereins ausgenommen, 
nämlich: 
I. die zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinseln Overhaken und Finken- 
wärder-Blumensand, sowie die Preußischen Antheile der Landschaft Kirch- 
wärder; 
II. die folgenden Hamburgischen Gebietstheile: 
1) im Norden von Hamburg: 
die Voigteien Langenhorn, Groß-Borstel, Fühlsbüttel, Klein-Borstel, 
Ohlsdorf, die Voigtei Alsterdorf, mit Ausschluß eines südlich von dem 
Dorfe gleichen Namens belegenen Theils, und der nordöstliche Theil 
der Voigtei Barmbeck bis zur Nordseite des Dorfes gleichen Namens; 
2) im Südosten von Hamburg: 
außer den nach der Bekanntmachung vom 11. März d. J. (Seite 171 
des Reg. Bl.) bereits angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen: 
die Vierlande, die Voigteien Reitbrook, Ochsenwärder, Tatenberg, 
Spadenland, die Voigtei Billwärder, jedoch mit Ausschluß des westlich 
von der Hamburgischen Accifelinie belegenen Theils und von der 
Voigtei Billwärder = Ausschlag der östlich von Rothenburgsort und 
südlich von der Berlin -= Hamburger Eisenbahn belegene Theil; 
3) im Süden von Hamburg: 
die Voigtei Moorburg; 
4) im Amte Ritzebüttel: 
das Amt Ritzebüttel, die Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven, mit Aus- 
schluß des Cuxharener Außendeiches. 
Die zu I. erwähnte Insel Finkenwärder -Blumensand und die zu II. 3 und 
4 bezeichneten Landestheile sind dem Geschäftsbezirk des Königlich Preußischen 
Provinzial-Steuer-Direktors zu Hannover, die übrigen zu I. und II. gedachten 
Landestheile aber dem Geschäftsbezirk des Königlich Preußischen Provinzial-Steuer- 
Direktors für Schleswig-Holstein hinsichtlich der Verwaltung der Zölle und der 
innern indirekten Steuern angeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.