Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Grenzbewachung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der 
zu erhebenden Nachsteuer einstweilen fortdauert und die Bekanntmachung des Zeit- 
punkts, mit welchem der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bleibt. 
In Alsicht der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse 
— als Branntwein, Bier und Tabak — findet zwischen Preußen und den dieser- 
halb mit Preußen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und 
den vorgedachten Landestheilen anderer Seits künftig ein völlig freier Verkehr Statt, 
so daß beim Uebergang der vorgedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe 
erhoben, noch erstattet wird. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Verkehrs- 
freiheit bleibt jedoch der abgabenfreie Uebergang für Branntwein und Tabak, welche 
aus den neu angeschlossenen Landestheilen kommen, ausgesetzt. 
Endlich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 31. v. M. ab in 
Hamburg ein zollvereinslänrisches Haupt-Zollamt unter der Leitung des Koniglich 
Preußischen Provinzial-Steuer-Direktors von Schleswig-Holstein in Wirksamkeit 
getreten ist. Dasselbe übt als Grenz-Ein= und Ausgangs-Amt die Befugnisse 
eines Haupt-Zollamtes mit der Maasgabe aus, daß von demselben einstweilen 
Abfertigungen für den Verkehr auf der Elbe nicht ertheilt werden. 
Weimar am 7. November 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Nachdem sich bei den Verhandlungen über den Anschluß des Herzogthums 
Sachsen--Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemein- 
schaftlliche Appellations= Gericht allhier bezüglich über Artikel 2 des Vertrags vom 
17. Juli d. J. die betheiligten Staatsregierungen in Beziehung auf die Neu- 
bildung von Schwurgerichts-Bezirken dahin geeinigt haben, daß vom 1. Januar 
1869 ab zwei dieser Bezirke bestehen, und der eine derselben die Bezirke der 
Kreisgerichte zu Eisenach, Gotha, Coburg, Sondershausen und Annstadt, der andere 
aber die Bezirke der Kreisgerichte zu Weimar, Weida, Rudolstadt, Gera, Schleiz 
und Zeulenroda umfassen soll, so bringen wir dieß im Namen und Auftrag der 
bohen Regierungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Eisenach am 3. November 1868. 
Das gemeinschaftlice Mppellations-Gerit. 
Dr. von Groß. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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