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tung der desfallsigen weiteren Vorschriften (§§. 20 — 36, 59, 60 desselben Ge-
setzes) und allenthalben nach Anleitung der Muster A., B. und C., welche der im
Eingange erwähnten Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851 bei-
gefügt sind.
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Beziehung
gesetzlich geordneten Strafen (§. 38 des Gesetzes vom 19. März 1851)
unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Dabei wird zugleich wiererholt darauf aufmerksam gemacht,
zu I.
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner neuen
Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten Theils
des betreffenden Orts versteuert werden und keine Veränderung des-
halb eingetreten ist.
2) Insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem 18.
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März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung ihres
Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe, soweit es nicht bereits geschehen,
gehörig zu fatiren (§. 18 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18.
März 1851).
Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv angestellten, sondern
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats-, Hof-
und anderer öffentlicher Diener — mit Einschluß der Beamten und Diener
von Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten und dergleichen
mehr (Verordnung vom 6. Juni 1856) — zu fatiren.
Es ist dabei zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und anderem Dienst-
einkommen ein Unterschied nicht zu machen. Es sind daher auch ständige
Remunerationen, auch wenn sie nur widerruflich oder auf bestimmte Zeit
verwilligt sind, ingleichen solche wiederkehrende Emolumente mit zu fatiren,
welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem
Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, insofern sie nicht unter
die in §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1851 ausdrücklich ausgenomme-
nen Bezüge fallen. (Vererdnung vom 11. November 1857).
4) Das Diensteinkommen, welches Staatsangehörige oder Fremde von einem
fremden Staate oder Hofe, ingleichen von einer ansländischen Gemeinde,