Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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und bei Posten, welche den Ort passiren, 
zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post. 
VIII. Bei Post-Transporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um 
so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt 
nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX. Die Ober-Post-Direktionen beziehungsweise die mit deren Funktionen 
beauftragten Postbehörden sind verpflichtet, wo die Umstände es gestatten, insbesou- 
dere bei den Bahnhofs-Post-Expeditionen, die Schlußzeiten so viel als thunlich ab- 
zukürzen. Zu jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der ober- 
sten Postbehörde erforderlich. 
X. Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht 
werden. 
XI. Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet 
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maßgabe des 
Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
XII. Die an den Dienst-Lokalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten 
müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhn- 
lichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. 
Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst-Lokal gelegt werden, ist 
auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, 
als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß 
der betreffenden Posten zum Postdienst -Lokal gelangen. Zu welchen Zeiten die 
Briefkasten regelmäßig geleert werden, ist zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
  
§. 24. 
Frankirungs-Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe 
nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht. 
I. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, 
fr. 2c.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzu- 
weisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs-Ver- 
merke, für welche das Porto durch Freimarken oder Franko-Kouverts nicht entrichtet 
worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Fran- 
kirungs-Vermerks amtlich attestirt und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
II. Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht, von den 
Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, 
so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und 
dem zu ermittelnden Absender Behufs der Frankirung zurückgegeben.
	        
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