Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dieß gesche- 
hen, muß in der Depesche bemerkt sein. 
VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das baar erlegte Franko, nicht aber das durch Marken entrichtete Franko zurück- 
gegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender über- 
lassen, sich wegen Erstattung des betreffenden Betrags an die Ober-Post-Direktion 
des Bezirks beziehungsweise an die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde 
zu wenden. 
VlIII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto 
u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei 
Packeten und bei Sendungen mit deklarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit 
Postvorschüssen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurückgesandt 
wird. 
§. 28. 
Aushändigung von Postsendungen an den Adressaten an Umspeditions-Orten. 
I. Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im ein- 
zelnen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushän- 
digung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditions-Orte stattfin- 
den, wenn dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird. 
II. Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Post- 
karte bereits berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle 
wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
§. 29. 
Herstellung des Verschlusses und Eröfnung der Sendungen durch die 
Postbeamten. 
I. Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, 
so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hin- 
zufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 
II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses 
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme 
des Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des 
Verschlusses erst festgestellt, ob der deklarirte Betrag der Sendung noch vorhan- 
den ist.
	        
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