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II. So weit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen
Briefe mit deklarirtem Werthe, Packete mit deklarirtem Werthe nebst ihren Begleit-
briefen und ferner die baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungsscheins
(der Postanweisung), Packete ohne deklarirten Werth dagegen auf Grund des be-
händigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden.
III. An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme und
Bestellung solcher Briefe u. s. w., welche für den Ort selbst bestimmt sind (Stadt-
briefe), bestehen, werden für den Stadtpost-Verkehr (Orts-Bestellbezirk) angenommen:
gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarenproben, rekommandirte Sendungen,
Postanweisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden
und Briefe mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern
oder 87½ Gulden.
IV. Auch an Orten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung nicht besteht,
müssen die Postanstalten gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarenproben, so wie
rekommandirte Sendungen zur Distribution im Orts-Bestellbezirke annehmen.
V. An Einwohner im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden an-
genommen:
a) wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen abholen
zu lassen: gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie rekom-
mandirte Sendungen;
b) wenn der Adressat die Abholung der Sendungen nicht erklärt hat: gewöhn-
liche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie rekommandirte Sendun-
gen, ferner Packete ohne Werths-Deklaration bis zum Gewichte von 5 Pfund
und Sendungen mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern
oder 87½ Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund.
Wegen der Postanweisungen siehe §. 17 und wegen der Postvorschüsse siehe §. 19.
VI. Die in den vorstehenden Abs. I bis V angegebenen Bestimmungen sind
in Betreff des Umfangs der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der
Bestellung, beziehungsweise hinsichtlich der Besorgung von Gegenständen nach dem
Orts= oder Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, als Norm anzusehen. Bei
denjenigen Postanstalten, bei welchen hiervon abweichende Vorschriften bestehen, können
dieselben vorerst noch beibehalten werden.
VII. Wo von einer Kommune Anordnungen getroffen sind, nach welchen von
Kondukteuren und Postillonen gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben,
ferner auch Zeitungen unterwegs abgegeben werden, kann es dabei bis auf Weiteres
sein Bewenden behalten.