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II. Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sen-
dung mit oder ohne Werths-Deklaration deshalb als unbestellbar angesehen wird,
weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und
der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach
dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der
äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise er-
mittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die
Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Kouvert
und portofrei.
III. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar er-
kannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sen-
dungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so fern nach dem Ermessen
der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß
das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung algesehen
werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein-
tretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleit-
briefe zu vermerken.
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr
noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme
biervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden
Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I. unter 6 bezeich-
neten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlau-
tenden Namens ist übrigens, so fern dies möglich ist, eine von letzteren selbst unter
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Be-
merkung beizubringen.
VI. Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des Adres-
saten beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung über-
haupt gleich zu achten.
8. 37.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.
I. Die nach Maßgabe des §. 36 unbestellbaren und deshalb nach dem Ab-
gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung
einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine