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bestimmungen, so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Pest-
bezirks gleichmäßig Anwendung finden, find in der anliegenden Zusammenstellung
enthalten. Rücksichtlich der lokalen Gebühren-Sätze für Bestellung der Stadtbriefe
und der Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Faktage-Boten, sowie für
die Landbrief-Bestellung bewemet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen.
Iweiter Abschnitt.
Von der Estafetten-Beförderung.
S. 41.
Estafetten-Beförderung.
I. In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung:
a.) Annahme.
II. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Post-Station
sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der
eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können.
5 Gewicht und Beschafsenheit der Deveschen.
III. Mit Estaffetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt-
Gewichte von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von ½ Pfund müssen
mit haltbarem Papier kouvertirt, schwerere Briese und Packete aber in Wachslein-
wand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur
Post eingeliefert werden, daß sie in der Estaffetten-Tasche Raum finden.
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen.
V. Eine Werths-Deklaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulässig.
VI. Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender einen
Einlieferungsschein.
e) Beförderungsweise.
VII. Die Befäörderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisen-
bahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde
angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die
Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens eben
so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.
a) Bestellung am Bestlmmungsorte.
VIE. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie
zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder
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