Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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bestimmungen, so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Pest- 
bezirks gleichmäßig Anwendung finden, find in der anliegenden Zusammenstellung 
enthalten. Rücksichtlich der lokalen Gebühren-Sätze für Bestellung der Stadtbriefe 
und der Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Faktage-Boten, sowie für 
die Landbrief-Bestellung bewemet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. 
Iweiter Abschnitt. 
Von der Estafetten-Beförderung. 
S. 41. 
Estafetten-Beförderung. 
I. In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen 
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung: 
a.) Annahme. 
II. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung 
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Post-Station 
sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der 
eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
5 Gewicht und Beschafsenheit der Deveschen. 
III. Mit Estaffetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt- 
Gewichte von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von ½ Pfund müssen 
mit haltbarem Papier kouvertirt, schwerere Briese und Packete aber in Wachslein- 
wand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur 
Post eingeliefert werden, daß sie in der Estaffetten-Tasche Raum finden. 
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. 
V. Eine Werths-Deklaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender einen 
Einlieferungsschein. 
e) Beförderungsweise. 
VII. Die Befäörderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisen- 
bahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde 
angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die 
Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens eben 
so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
a) Bestellung am Bestlmmungsorte. 
VIE. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie 
zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder 
6“
	        
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