Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Adressaten nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person 
behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch besondere Um- 
stände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Komtoir-Beamte oder 
erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem 
Ueberbringer darüber quittiren und die Stunde des Empfanges dabei bescheinigen. 
e)Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Karlols befördert werden. 
IX. Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr. 
X. Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Norddeutsche Post-Station ist zur An- 
setzung der Expeditions-Gebühr berechtigt. 
XI. Die Zahlung für ein Estafetten Pferd erfolgt nach demselben Satze 
welcher für ein Kourier-Pferd feststeht (siehe §. 56 Abs. . 
XII. Das etwaige Chaussee-Geld, sowie die sonstigen K ikations-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII. Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung 
berechnet. 
XIV. Bei Estaffetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung 
der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extra- 
posten 2c. nach Orten unter zwei Meilen im §. 56 Abs. XXXV und XXXVII vor- 
geschrieben sind. 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station. 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rück- 
beförderung der Antwort durch den Pestillon, welcher die Estafette überbracht hat, 
so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach 
seiner Anlunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen 
hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich 
bei Aufgabe derselben der Postanstalt anzeigen, damit der Postillon danach ange- 
wiesen werden kann. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der reglements- 
mäßigen Rittgebühren gezahlt. 
XVI. Die Erhebung des Chaussee-Geldes und der sonstigen Kommunikations- 
Abgaben geschieht im Falle der Rücklenutzung (Abs. XV.) sowohl für die Tour als 
für die Retour. Die Expeditions-Gebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben. 
 
	        
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