Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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1) Jahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eis enbahn befördert werden. 
XVIII. Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisenbahnen 
werden erhoben: 
a) die Estafetten-Expeditions-Gebühr (Abs. IX), 
b) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estafetten. Depesche 
mit 5 Sgr.; 
außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur 
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß: 
IP) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, und wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der 
dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze zweiter Klasse, 
d) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, 
e) die Diäten des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, wel- 
cher zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselken mit dem näch- 
sten Zuge erforderlich ist. 
#) Berechnung der Bruchmetllen und der Bruchpfennige. 
XIX. Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß für die 
überschießenden Viertel= 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden 
Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. 
Eine weitere Abrundung findet nicht statt. 
b) Berichtigung der Kosten. 
XX. Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme 
des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absenden- 
den Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag 
deponirt und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Rücklunft des Estafetten- 
Passes ausgesetzt werden. 
XXI. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Wäh- 
rung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst 
genau umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit 
dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
8. 42. 
Meldung zur Reise. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
	        
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