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8. 49.
Reisegepäck. .
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit unbe-
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post ge-
eignet sind (vergleiche S8. 12 und 13).
II. Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Ober-
röcke, leere Fußsäcke, Sonn= und Regen-Schirme u. s. w., welche ohne Pelästigung
der übrigen Passagiere in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den
Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden
unter eigener Aufsicht bei sich führen.
III. Andere Reise-Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht= und
Reise-Säcke, sowie Hutschachteln und Kollis, müssen der Postanstalt zur Verladung
übergeben werden. Die direkte Uebergabe derselben von Seiten der Reisenden an
Kondukteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden,
unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth deklarirt
wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Be-
stimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und signirt sein; die Signatur muß,
außer dem Worte: „Passagier-Gut“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu
welchem die Einschreibung erfolgt ist, und den deklarirten Werth enthalten. Bei
Reisegepäck ohne Werths-Deklaration bedarf es einer Signatur nicht.
IV. Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Akfahrt der betreffenden Post, unter
Vorzeigung des Passagier-Billets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt
die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks
nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der
Post nicht verzögert zu werden braucht. So weit Reisende von einer Post auf die
andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das
Gepäck stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu
der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung
(Bagage-Zettel). Der Reisende hat den Bagage-Zettel sorgfältig aufzubewahren.
Die Auslieferung des Reisegepäcks, der Werth desselben mag deklarirt sein oder
nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagage-Zettels.
S. 50.
Ueberfracht-Porto und Afsekuranz-Gebühr.
1. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein
Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeld-Satz und auf die