Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Postengattung, bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf 
Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen speziellen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
fracht-Porto zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, 
welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede fünf Pfund 
und jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für 
volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile ge- 
rechnet. 
III. Wird der Werth des Passagier-Gepäcks deklarirt, so wird die Assekuranz= 
Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und 
Sätze der Assekuranz-Gebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit 
deklarirtem Werth gelten. 
IV. Ist das Passagier-Gut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein 
Billet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht- 
Portos das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur 
dann von dem Gesammt-Gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Per- 
sonen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Assekuranz-Gebühr 
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Assekuranz-Ge- 
bühr sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf /, ½, ¾ oder 
ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler- 
und Silbergroschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche 
Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, 
so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
. 51. 
Disposition des Ntfended Über das Reisegepäck unterwegs. 
I. Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reise- 
gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, 
und gegen Rückgabe oder Deponirung des Bagage-Zettels gestattet werden. 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie 
nicht mehr leistet. 
§. 52. 
Passagier-Stuben. 
Zur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Postanstalten Passagier-
	        
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