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Postengattung, bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf
Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen speziellen Bestimmungen
sein Bewenden.
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber-
fracht-Porto zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung,
welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede fünf Pfund
und jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für
volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile ge-
rechnet.
III. Wird der Werth des Passagier-Gepäcks deklarirt, so wird die Assekuranz=
Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und
Sätze der Assekuranz-Gebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit
deklarirtem Werth gelten.
IV. Ist das Passagier-Gut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein
Billet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-
Portos das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur
dann von dem Gesammt-Gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Per-
sonen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören.
V. Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Assekuranz-Gebühr
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Assekuranz-Ge-
bühr sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf /, ½, ¾ oder
ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler-
und Silbergroschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche
Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus,
so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
. 51.
Disposition des Ntfended Über das Reisegepäck unterwegs.
I. Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reise-
gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet,
und gegen Rückgabe oder Deponirung des Bagage-Zettels gestattet werden.
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie
nicht mehr leistet.
§. 52.
Passagier-Stuben.
Zur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Postanstalten Passagier-