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Stuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier-Stuben ist den Reisenden
gestattet:
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit,
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder
Station,
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
II. Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die
Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier-Stuben
nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.
Beschwerdebuch.
III. In jeder Passagier-Stube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreibmaterial
ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht unmittelbar
bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich ein Beschwerde-
buch in der Passagier-Stube nicht vor, so kann der Reisende dessen sofortige Vor-
legung verlangen.
53.
Verhalten der EG* auf den Posten.
I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden.
II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Auf-
rechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und
in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen zu fügen.
III. Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur ge-
stattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befin-
den, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben.
IV. Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung
und der Sicherheit auf den Posten uud in den Passagier-Stuben getroffenen An-
ordnungen verletzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem
Kondukteur, von der Mit= oder Weiter-Reise ausgeschlossen und aus dem Post-
wagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen
Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des
gezahlten Personen geldes und des Ueberfracht-Portos verlustig und haben außerdem
die gesetzliche Strafe verwirkt.
8. 54.
Nebenkosten.
I. Außer dem tarifmäßigen Personengelde, dem Ueberfracht-Porto und der