Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Stuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier-Stuben ist den Reisenden 
gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II. Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die 
Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier-Stuben 
nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
Beschwerdebuch. 
III. In jeder Passagier-Stube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreibmaterial 
ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht unmittelbar 
bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich ein Beschwerde- 
buch in der Passagier-Stube nicht vor, so kann der Reisende dessen sofortige Vor- 
legung verlangen. 
53. 
Verhalten der EG* auf den Posten. 
I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Auf- 
rechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und 
in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III. Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur ge- 
stattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befin- 
den, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben. 
IV. Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten uud in den Passagier-Stuben getroffenen An- 
ordnungen verletzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem 
Kondukteur, von der Mit= oder Weiter-Reise ausgeschlossen und aus dem Post- 
wagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen 
Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des 
gezahlten Personen geldes und des Ueberfracht-Portos verlustig und haben außerdem 
die gesetzliche Strafe verwirkt. 
8. 54. 
Nebenkosten. 
I. Außer dem tarifmäßigen Personengelde, dem Ueberfracht-Porto und der
	        
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