Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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an) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus benutzt werden. 
XXXIV. Wienn die Reise an einem Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte endigt, 
welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der 
Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post-Station die Pferde zu wechseln, vielmehr 
müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte 
gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung gegeben 
werden. 
XXXV. Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisen- 
bahn-Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile 
vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel 
ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Ent- 
fernung hinweggefahren werden. 
XXXVI. Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern 
nimmt er auf der Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, so tritt die 
folgende Bestimmung ein. 
#Extraposten 2c. nach Orten unter 2 Meilen. 
XXXVII. Für Beförderung zwischen zwei Postanstalten — Stationen — bei 
welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapost= 2c. Pferde — sei es auch nur 
für Extraposten, die am Orte entspringen — gegeben werden, oder bei Beför- 
derungen zwischen einer Extrapost-Station und einem Eisenbahn-Haltepunkte findet 
die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, jedoch mindestens für 
eine Meile statt. Ist der Bestimmungsort nicht Stations-Ort oder Eisenbahn- 
Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen 
Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Bestimmungsort auf einer Extrapost- 
Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stations-Ort oder Eisenbahn-Halte- 
punkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu 
diesem Stations-Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum 
für eine Meile Zahlung geleistet. 
)hBerechnung der Bruchmeilen und der Bruchpfennige, so wie Umrechnung. 
XXXVIII. Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der Buruch- 
pfennige, sowie wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den 
Gebieten mit anderer, als der Thaler= und Silbergroschen-Währung gelten die Vor- 
schriften im §. 41 Abs. XIX. und XX . 
Ausnahmswelse Anwendung anderer als der oben angegebenen Tarif-Sätze. 
XXXNIX. Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund 
seines Postfuhr-Kontraktes für die Beförderung von Extraposten und 
Kourieren höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze bean-
	        
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