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an) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus benutzt werden.
XXXIV. Wienn die Reise an einem Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte endigt,
welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der
Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post-Station die Pferde zu wechseln, vielmehr
müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte
gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung gegeben
werden.
XXXV. Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisen-
bahn-Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile
vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel
ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Ent-
fernung hinweggefahren werden.
XXXVI. Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern
nimmt er auf der Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, so tritt die
folgende Bestimmung ein.
#Extraposten 2c. nach Orten unter 2 Meilen.
XXXVII. Für Beförderung zwischen zwei Postanstalten — Stationen — bei
welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapost= 2c. Pferde — sei es auch nur
für Extraposten, die am Orte entspringen — gegeben werden, oder bei Beför-
derungen zwischen einer Extrapost-Station und einem Eisenbahn-Haltepunkte findet
die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, jedoch mindestens für
eine Meile statt. Ist der Bestimmungsort nicht Stations-Ort oder Eisenbahn-
Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen
Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Bestimmungsort auf einer Extrapost-
Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stations-Ort oder Eisenbahn-Halte-
punkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu
diesem Stations-Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum
für eine Meile Zahlung geleistet.
)hBerechnung der Bruchmeilen und der Bruchpfennige, so wie Umrechnung.
XXXVIII. Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der Buruch-
pfennige, sowie wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den
Gebieten mit anderer, als der Thaler= und Silbergroschen-Währung gelten die Vor-
schriften im §. 41 Abs. XIX. und XX .
Ausnahmswelse Anwendung anderer als der oben angegebenen Tarif-Sätze.
XXXNIX. Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund
seines Postfuhr-Kontraktes für die Beförderung von Extraposten und
Kourieren höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze bean-