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1I. Bei Briefen mit deklarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post-
Anweisungen:
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst
durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I.
a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Sätze erhoben. Dasselbe findet statt,
wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen zugleich mit überbracht werden.
In denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine beziehungs-
weise die Begleitbriefe oder die Postanweisungen ohne die Geldbeträge
zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der unter
I. a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Expreß-Gebühr zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver-
schiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unter-
liegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.
S. VIII.
Insinuations-Gebühr.
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit
Behändigungsscheinen (Insinuations-Dokumenten) wird für jede einzelne Zustellung,
außer dem etwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von 3 Sgr. beziehungs-
weise 11 Kr. erhoben.
8. IX.
Nachsendung.
Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für nachzu-
sendende Briefe mit deklarirtem Werthe und für nachzusendende Briese mit Post-
rorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assekuranz-Gebühr von Be-
stimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein
neuer Ansatz nicht statt.
Rekommandations-Gebühr (§. III), Gebühr für Postanweisungen (S. IV) und
Postvorschuß-Gebühr (§. VI) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
8. X.
Räcksendung.
Für zurückzusen dende Packete mit oder ohne Werths-Deklaration, für zurück-
zusendende Briefe mit deklarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe mit
Postvorschuß ist das Porto beziehungsweise auch die Assekuranz-Gebühr für die Hin-