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m) die Bezirks-Direktions-Gebäude — den Bezirks-Direktoren,
n) die Gebäude der Chaussee- Verwaltung — den Bezirks-Direktoren,
0) die für Zwecke der Justiz-Verwaltung verwendeten Gebäude und Gebäude-
theile — den betreffenden Justiz-Behörden,
Anmerkung: Wo Gebäude gemeinschaftlich von Justiz. Behörden oder Beamten
und von Behörden oder Beamten, welche ünter dem Finanz-
Departement stehen, benutzt werden, fällt die Sorge für die äußere
Erhaltung dieser Gebäude in Dach und Fach den Rechnungs-
ämtern zu.
p) die Lokalitäten des Geheimen Haupt= und Staats-Archivs im Innern des
Großherzoglichen Residenz-Schlosses — dem Archivar.
Wo daher in der Vorschrift vom 25. September 1858 die Rechnungsämter
genannt sind, treten für die gedachten Gebäude die genannten Aufsich tsbehörden an
deren Stelle.
§. 3.
Die Bewohner und Bennutzer fiskalischer Gebäude haben sich in allen die Un-
terhaltung und Benutzung dieser Gebäude betreffenden Angelegenheiten zunächst und
soweit thunlich mündlich an die mit der Aufsicht über dieselben betraueten Behör-
den, in höherer Iunstanz aber schriftlich an das betreffende Ministerial-Departement
zu wenden.
8. 4.
Wo nach den Bestimmungen der gedachten Vorschrift der Großherzogliche Ober-
Bau-Direktor eine instanzliche Entscheidung zu geben hat, (§. 10, §. 12, S. 21 lit. e
daselbst) bewendet es auch künftig hierbei.
5.
Die Entschließung des Staats-Ministeriums in den in den Anmerkungen zu
Ziffer 1, 2, 7, 8 und 16 des §. 8 der gedachten Vorschrift bezeichneten Fällen
kann auch auf ein von der aufsehenden Behörde einberichtetes und begutachtetes
motivirtes Urtheil des ihr zugewiesenen Bau-Officianten erfolgen.
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Die aufsehenden Behörden haben ihre Anträge in Bauangelegenheiten stets an
dasjenige Ministerial-Departement zu richten, aus dessen Bau= oder sonstigen Fonds
die betreffenden Gebäude 2c. unterhalten werden.
Weimar, am 27. Dezember 1867.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
von Watzdorf.
Duuck der Hof. Buchdruckerei in Welmar.