Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Da von einigen Seiten Zweifel darüber erhoben worden sind, ob reiner 
Aether, sogenannter Schwefel-Aether, unter diejenigen Artikel zu rechnen sei, welche 
nach §. 100 der Medicinal-Ordnung vem 1. Juli 1858 von Nicht-Apothekern 
nur in Mengen von mehr als einem Pfunde Civil-Gewicht verkauft werden dürfen, 
so wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese nurgedachte Annahme 
nicht begründet ist, vielmehr der Aether zu denjenigen Waaren zu zählen ist, welche 
zwar als Arznei-Mittel in den Apotheken geführt werden, aber außerdem auch mehr- 
fach zu technischen Zwecken Verwendung finden und daher zufolge der Bestim- 
mung in §. 101 der Medicinal-Ordnung den in §. 100 derselben enthaltenen handel- 
beschränkenden Vorschriften nicht unterworfen sind. 
Da indessen der Aether in hohem Grade flüchtig und überaus leicht ent- 
zündbar ist, hiernach aber zu den gefährlichen Artikeln gehört, hinsichtlich deren 
nach der Schlußbestimmung in alin. 2 des §. 101 der Medicinal-Ordnung dem 
Staats-Ministerium die Anordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln vor- 
behalten worden ist, so wird, unter Bezugnahme hierauf, hierdurch verordnet: 
daß diejenigen Kaufleute, welche mit Aether Handel treiben, ihren desfall- 
sigen Vorrath nur in feuerfesten Räumen und in mit Glasstöpseln wohl- 
verschlossenen Glasgefäßen aufzubewahren haben, und nur kleine Quantitäten 
Aether, bis zu einem Viertelpfund, in dem betreffenden Verkaufs-Lokale vor- 
räthig halten, auch denselben nicht in der Nähe von offenem Flammenlicht 
verkaufen dürfen. 
Zuwiderhandlungen sind mit Geldbuße von einem Thaler bis zu zehn 
Thalern zu belegen. 
Die Großherzoglichen Polizei-Behörden haben die gehörige Befolgung der vor- 
stehenden Anordnungen zu überwachen und etwaige Kontraventionen zur Ahndung 
zu ziehen. 
Weimar, am 9. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachdem für das Herzogthum Lauenburg, welches nach den Artikeln 1,33 und 
40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 24. Juni 1867 (Reg.-Blatt 
v. J. 1867, Seite 86 ff.) zu dem Zoll= und Handelsgebiete dieses Bundes ge- 
hört, die Anordnung getroffen worden ist, daß die im Zollvereine bestehenden zoll- 
gesetzlichen Vorschriften vom 1. Januar 1868 ab daselbst Wirksamkeit erlangen, 
ist das Herzogthum Lauenburg von dem gedachten Tage an in den Verband des 
Gesammt-Zollvereins eingetreten. Der freie Verkehr zwischen demselben und den
	        
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