Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe 
und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige 
Beglaubigung beifügen zu lassen. 
Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich durch 
Eisenbahn-Telegraphen stattzufinden hat, dürfen nicht mehr als 50 Worte 
enthalten. 
8. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staats-Depeschen. 
2) Dienst-Depeschen. 
3) Privat-Depeschen. 
8. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen. 
Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben wer- 
den. Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel 
als solche beglaubigt sein. 
Die Zusatzbestimmung zu F. 9 gilt auch für Staats-Depeschen. 
à 
§. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. 
Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache 
Regel. Sie können überdieß in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den 
Stationen als zulässig bezeichnet ist. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen nicht gestattet, 
Depeschen, welche nur Börsen-Kourse, Waaren= und Getreide-Preise 2c. enthalten, 
werden, auch wenn sie in abgekürzter Form verfaßt sind (§. 6), nicht als chiffrirte 
Depeschen angesehen. 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch Eisen- 
bahn-Telegraphen befördert werden, ist die Fassung in deutscher Sprache 
Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch 
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
8. 10. 
Zurückweisung · von Depeschen. 
Privat-Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten
	        
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