Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Für den Verkehr mit anderen Staaten des Auslandes betrügt die 
Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Ehtfernung 20 Sgr. (unbe- 
schadet jedoch solcher abweichenden Tarif-Bestimmungen, welche mit frem- 
den Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten verein- 
bart sind oder noch vereinbart werden sollten). 
Zu dieser Gebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu be- 
rechnenden ausländischen Gebühren. 
Diesc Sätze finden für Depeschen bis zu 20 Worten Anwendung. 
Bei längeren Depeschen tritt für jede folgenden 10 Worte oder den über- 
schiessenden Theil von 10 Worten ein Zuschlag zur Hälfte des einfachen 
Satzes ein. 
§. 13. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden 
folgende Regeln beobachtet: 
1) 
Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche Behufs der Be- 
förderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Dahin ge- 
hören auch die. Angaben über frankirte Antworten, nachzusendende oder rekom- 
mandirte Depeschen und Weiterbeförderung. Dasselbe gilt von der Beglau- 
bigung der Unterschrift. 
2) Das Maximum der Läuge eines Wortes wird auf 7 Silben festgesetzt und 
der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen 
Wörter gezeählt. 
4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. 
5) 
7) 
Lun, qu'il, 1 Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
Die Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards, 
die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts- 
Bezeichnungen werden nach der Zahl der zum Aue#druck derselben gebrauchten 
Wörter gezzählt. 
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für 
den etwaigen Ueberschuß. 
Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein 
Wort gezählt. Das Nämliche gilt für die Unterstreichung eines oder 
mehrerer auf einander folgender Wörter.
	        
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