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Zustellung an die angegebene Adresse wo möglich weiter an den neuen, ihr in der
Wohnung des Abdressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern dieser inner—-
halb desselben Telegraphen-Gebiets liegt.
Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein,
und wird dann die Depesche successive an diese Adressen befördert.
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.
Die Nachsendung von Depeschen von einem Adress-Ort zum andern
ist auch zulässig, wenn beide dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-
Verein angehören.
§. 16.
Depeschen mit verschiedenen Adressen.
Die Depeschen können adressirt werden:
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten;
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte;
) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren Woh-
nungen in dem nämlichen Orte.
Die nach mehreren Stationen bestimmten Depeschen müssen in ebenso vielen
Originalen aufgegeben werden. Sie werden als ebenso viele einzelne Depeschen
behandelt, als Adreß-Stationen angegeben sind.
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen
abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche be-
handelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 2½ Sgr.
erhoben.
Für Depeschen von und nach Stationen des Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphen-Vereins oder anderer Staaten des Auslandes ist die Verviel-
fültigungs-Gebühr nach dem Satze von 4 Sgr. zu erheben.
8. 1 7.
Frankirte Antworten.
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt,
frankiren und sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen.
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist unmittel-
bar vor der Adresse die Angabe beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Ant-
wort die Gebühr einer einfachen Depesche zu erlegen.
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so
hat er beizufügen: „Antwort . . bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahlt).