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Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so hat er die Angabe zu ma-
chen: „unbeschränkte Antwort bezahlt“, und muß in diesem Falle einen entsprechen-
den Betrag hinterlegen, über welchen nach erfolgter Antwort abgerechnet wird.
Bei bezahlten Antworten, welche nach einem andern, als nach dem Aufgabe-
orte der Ursprungs-Depesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsatz zwischen der
Aufgabe= und Adreß-Station der Antwort zur Anwendung.
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Aufgabe der Ursprungs-De-
pesche nicht erfolgt, so gibt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber hiervon Kennt-
niß durch eine Depesche, welche die Stelle der Antwort vertritt.
Jede nach dieser Frist aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche be-
handelt.
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird der
Ueberschuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag
von dem Empfänger der Antwort (Aufgeber der Ursprungs-Depesche) nachzu-
zahlen.
§S. 18.
Weiterbesörderungs-Gebühren.
Die Weiterbeförderung von nicht rekommandirten Depeschen kann durch Post
oder Boten geschehen. Die Gebühren hierfür werden vom Adressaten eingehoben.
Bei der Weiterbeförderung durch die Post werden solche Depeschen wie gewöhnliche
Briefe behandelt.
Die Weiterbeförderung der Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat
in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiter-
beförderung verweigert hat.
Die Gebühren für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen werden
von dem Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können auch durch Estafetten weiter
befördert werden.
Die Aufgabe-Station erhebt für die Weiterbeforderung rekommandirter De-
peschen nachfolgende Gebühren:
4 Sgr. für jede am Orte poste restante oder Bahnhof restant zu de-
ponirende oder per Post innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-
Gebiets zu versendende Depesche;
8 Sgr. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde Depesche;
20 Sgr. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche.
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