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8. 128.
Verhältniß zwischen mehren Real-Gläubigern, welche zugleich Deposition
begehren.
Haben mehre Real-Gläubiger zugleich auf Deposition der. Ablösungssumme
angetragen: so kann der in der Priorität nachstehende Gläubiger diesen Antrag nur
insoweit verfolgen, als die Ablösungsfumme die Forderungen der ihm vorgehenden
Gläubiger übersteigt, oder die letzteren ihren Antrag, ohne wirkliche Befriedigung
erhalten zu haben, zurücknehmen. Erledigt sich aber die Deposition durch wirkliche
Befriedigung der letzteren und Löschung ihrer Ansprüche, so fällt die zu deren
Sicherstellung deponirte Summe dem Schuldner zur freien Verfügung anheim.
8. 129.
Verfahren wegen eiserner Kapitale.
Soviel die eisernen, auf einem berechtigten Grundstück unaufkündbar haftenden
Kapitale anlangt, ist zu unterscheiden, ob, wenn von dem letzten Erwerbspreis des
Grundstücks oder, sofern dieser nicht zu ermitteln oder jener Preis dem jetzigen
Werth unangemessen sein sollte, von dem durch Abschätzung festgestellten Werth
desselben die ganze Ablösungssumme gekürzt wird, die Hälfte des alsdann verblei-
benden Werths das eiserne Kapital mindestens decke oder nicht.
Im erstern Fall soll es in Beziehung auf dieses Kapital einer besondern
Sicherstellung durch das Ablösungs-Kapital nicht, wohl aber im letztern Fall bedürfen.
Die Art und Weise der Sicherstellung ist dann unter Zuziehung Desjenigen,
welcher die Rechte des eisernen Kapitals zu vertreten hat, wo möglich durch Ver-
einigung der Betheiligten mit Genehmigung der Vormundschafts= oder Oberaussichts-
Behörde, außerdem aber durch Entscheidung des zuständigen Einzelgerichts zu be-
stimmen, gegen welche nur binnen zehntägiger Nothfrist Rekurs an das zuständige
Kreisgericht ergriffen werden kann, welches endgültig entscheidet.
§. 130.
Folge der Befriedigung oder der diesfallsigen Verzichtleistung der Real-
Gläubiger.
Haben alle Real-Gläubiger, insofern dergleichen vorhanden, auf Befriedigung
von der Ablösungssumme ausdrücklich oder stillschweigend (§. 124) verzichtet oder
ihre Befriedigung erhalten und ist nicht auf das Interesse anderer Betheiligter der
nachbemerkten Gattungen dergestalt Rücksicht zu nehmen, daß eine Beschränkung der
Verfügungsbefugniß über jenes Kapital nothwendig wird, so fällt dem Besitzer des
berechtigten Grundstücks die Ablösungssumme, oder beziehungsweise der davon übrig
gebliebene Theil, zu eigner freier Verfügung anheim.