Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

168

In  den  im  gegenwärtigen  Paragraph  gedachten  Fällen  laufen  die  Fristen
zur  Rechtfertigung  der  Berufungen  und  Oberberufungen  erst  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  den  Parteien  Mittheilungen  über  die  Statt  gehabte  Vernehmung  der
Sachverständigen  gemacht  worden  sind.

8.  211.
Entscheidungen  in  zweiter  Instanz.
Die  General-Kommission  kann  vor  Ertheilung  ihrer  Entscheidung  Erörterungen,
welche  ihr  nach  Lage  der  Sache  erforderlich  erscheinen,  nachholen  lassen.
Die  Eröffnung  der  Entscheidung  erfolgt  jederzeit  durch  die  Spezial-Kommission.

§.  212.
Entscheidungen  in  letzter  Instanz.

Wird  gegen  eine  Entscheidung  der  General-Kommission  das  Rechtsmittel  der
Oberberufung  ergriffen,  so  hat  die  General  Kommission  die  von  der  Spezial-Kommission
  eingesendeten  Akten  an  die  Revisions-Kommission  alzugeben  und  es  steht
ihr  frei,  die  Gründe  ihrer  Entscheidung  berichtlich  auszuführen.

Von  der  hierauf  zu  ertheilenden  Entscheidung  gilt  die  Vorschrift  in  dem
§.  211  ebenfalls.  Uebrigens  erfolgt  die  Rücksendung  der  Akten  mit  dem  Dezisiv-Reskripte
  jederzeit  durch  die  General  Kommission  an  die  Spezial-Kommission,  welche
letztere  die  Entscheidung  der  Revisions-Kommission  zu  eröffnen  hat.

§.  213.
Unzulässigkeit  weiterer  Rechtsmittel.
Gegen  eine  Entscheidung  der  Revisions-Kommission  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
  schlechterdings  nicht  Statt.

§.  214.
Instan  zen  für  Beschwerdeführung.

Beschwerden  über  das  Verfahren  der  zu  einer  Verhandlung  zugezogenen  Personen,
  z.  B.  Sachverständiger,  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,  vor  welcher
die  betreffende  Verhandlung  Statt  findet.  Beschwerden  gegen  die  in  Ablösungssachen
wirksamen  Behörden  sind  an  deren  dienstliche  Aufsichtsbehörden  zu  richten.

Wegen  grundlos  erhobener  Beschwerden  und  frivol  eingewendeter  Rechtsmittel
ist  diejenige  Behörde,  an  welche  die  Beschwerde  oder  das  Rechtsmittel  gerichtet  ist,
Ordnungsstrafen  bis  zu  zwanzig  Thalern  auszusprechen  berechtigt.