Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Inhalts-Verzeichniß 
zu dem Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke 
vom 5. Mai 1869. 
Begriff der Zusammenlegung der Grundstücke. 
Fälle der unfreiwilligen Zusammenlegung: 
a) nach dem Beschluß der Mehrheit; 
b) wegen davon abhängiger Aufhebung einer Dienstbarkeit. 
Grundstücke, deren Zusammenlegung verlangt werden kann. 
Besondere Fälle zwangsweiser Abtretung. 
Fossilien. 
Subsidiäre und analoge Anwendung des Gesetzes über Ablösungen. 
Stellung der Anträge auf Zusammenlegung. 
Gleichzeitige Ablösung dinglicher Rechte. 
Feststellung der Zusammenlegungs-Masse. Grundstücke benachbarter Fluren. 
Vorhandensein der Mehrheit. 
Was jedem Theilhaber zu gewähren sei? 
Unzulässige Veränderungen des bisherigen Wirthschaftsbetriebs. 
Verlegung der Gebäude. 
Entschädigung für minder vortheilhafte Lage. 
Ermittelung des Grundwerths. 
Zufällige Werthsgegenstände, 
Grundwerths-Veränderung. 
Obstbäume. 
Holzabtriebe und Rodungen. 
Boden zu Anlagen. 
Zuständigkeit der Ablösungsbehörden. 
a) Bei Wasser-Regulirungen. 
b) Bei gemeinschaftlichen Anlagen. 
Eigenthum an den gemeinschaftlichen Anlagen. 
Kosten für Instandsetzung und Bestimmung über Unterhaltung und Nutzung der gemein- 
schaftlichen Anlagen. 
Ausgleichung durch Geld. 
Befragung der entfernteren Interessenten. 
Entschädigung für zufällige Werthsgegenstände durch Boden. 
Berücksichtigung des beschränkten Eigenthums. 
Aussonderung aus der gesammten Plan-Abfindung. 
Eingeschränkte Berücksichtigung entfernterer Interessenten. 
Widerspruch des Pachters. 
Rechtsverhältnisse zwischen Verpachter und Pachter. 
Der Pachter tritt in die Nutzungen des Empfangenen ohne Beitrag zu den Kosten. 
Geldausgleichung wegen der Bodenfläche. 
Wegen zufälliger Werthsgegenstände. Pacht-Kaution. 
Antrag des Verpachters oder Pachters auf Aufschub der Ausführung.
	        
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