Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
  
Nummer 14. Weimar. 4. Juli 1869. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die durch das Bundesgesetz vom 17. August 1868 für den Umfang des 
Norddeutschen Bundes vorgeschriebene neue Maß= und Gewichts-Ordnung tritt 
zwar erst mit dem 1. Jamar 1872 in Kraft. Da jedoch nach Artikel 22 des 
angezogenen Gesetzes die Anwendung der dieser neuen Maß= und Gewichts-Ord- 
nung entsprechenden Maße und Gewichte bereits vom 1. Januar 1870 an unter 
der Voraussetzung gestattet ist, daß die Betheiligten hierüber einig sind, so wird 
die auf Anordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums von dem Großherzog= 
lichen Ober-Aichamte entworfene Feststellung der Verhältnißzahlen für die Um- 
rechnung der bisher in den verschiedenen Theilen des Großherzogthums üblich ge- 
wesenen Maße und Gewichte in die neuen schon jetzt in der nachstehenden Ueber- 
sicht gemäß dem Artikel 21 des Bundesgesetzes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
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