Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 14. Weimar. 4. Juli 1869.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die durch das Bundesgesetz vom 17. August 1868 für den Umfang des
Norddeutschen Bundes vorgeschriebene neue Maß= und Gewichts-Ordnung tritt
zwar erst mit dem 1. Jamar 1872 in Kraft. Da jedoch nach Artikel 22 des
angezogenen Gesetzes die Anwendung der dieser neuen Maß= und Gewichts-Ord-
nung entsprechenden Maße und Gewichte bereits vom 1. Januar 1870 an unter
der Voraussetzung gestattet ist, daß die Betheiligten hierüber einig sind, so wird
die auf Anordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums von dem Großherzog=
lichen Ober-Aichamte entworfene Feststellung der Verhältnißzahlen für die Um-
rechnung der bisher in den verschiedenen Theilen des Großherzogthums üblich ge-
wesenen Maße und Gewichte in die neuen schon jetzt in der nachstehenden Ueber-
sicht gemäß dem Artikel 21 des Bundesgesetzes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 17. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
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