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Beamten vorzunehmen ist, wird von dem erstern für jeden einzelnen Ort
der Zeitpunkt bestimmt, wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt die
Steuerstelle, in deren Bezirk die Tabacks-Pflanzungen sich befinden, daß
dieselbe den Gemeindevorsteher des Orts und durch diesen die Inhaber des
Tabacks= Landes von dem angesetzten Termin zeitig vorher benachrichtigt,
mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen.
Leisten letztere dieser Aufforderung kein Genüge, so braucht deshalb die
Revision nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Feh-
lenden etwas Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches
einstweilen, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters,
festzustellen und der Fehlende nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine
Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen.
S. 4.
Durch die Revision ist die richtige Angabe der Größe der Talacks-
Pflanzungen festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitigen,
rechtwinkligen Bodenflächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch
Abschreitung zu messen, nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge
des Abschreitenden zum Landesmaaße verhält, und daraus nach den Regeln
für die Berechnung des Inhalts einer Fläche denselben zu ermitteln.
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten
kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein-
und Ausspringe besonders ab= oder zuzurechnen. In Streitfällen ist die
Meßkette auzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten
ein sachverständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche
Vermessung des betreffenden Grundstücks stattgefunden oder wird die schrift-
liche Angabe eines vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene
Vermessung vorgelegt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche
Zweifel übrig läßt, ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflan-
zungen im Zusammenhange, so genügt die Ausmittelung der Gesammtfläche,
wenn sie mit der Summe der einzelnen Angaben genau genug übereinstimmt.
§. 5.
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz
unterlassen worden ist (§. 10. Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche ent-